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Urteil im Dortmunder Flitzer-Prozess

Verfasst von Hans Joachim Faber am Juli 12, 2006

Im Mai 2006 sorgte ein besonders strenges Urteil des Dortmunder Schöffengerichts für Aufmerksamkeit in West- wie Ostwestfalen: Sechs Monate lang soll der bekannte Bielefelder Flitzer „Ernie“ hinter Gittern sitzen – ohne Bewährung.

Der Grund: „Ernie“ war ein gutes Jahr zuvor unbekleidet auf den Rasen des Dortmunder Westfalenstadions gelaufen, führte am Mittelkreis einige Bodybuilding-Figuren vor und ließ sich anschließend ohne jegliche Gegenwehr aus dem Stadion geleiten.

Nach Ansicht des Dortmunder Schöffengerichts ein Vergehen, für das man ein halbes Jahr lang weggesperrt gehört – zumindest wenn man „Ernie“ heißt. Denn diesem müsse „deutlich vor Augen geführt werden, dass weitere ähnliche Handlungen unter gleicher Strafe stehen“. Es sei „zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung [...] unbedingt notwendig, dass der Angeklagte diese Strafe verbüßt.“

Salopp gesprochen: Hier wird der Täter bestraft und nicht die Tat. Ein Angetrunkener, der mitten in eine laufende Partie der Fußball-Weltmeisterschaft hineinplatzt, hierzu einen 1,80m breiten Graben überspringt und einen Ordner gegen das Bein tritt, zahlt für seinen „Auftritt“ vor einem Milliardenpublikum eine Geldstrafe in Höhe von 140 Euro (nachzulesen hier, hier und hier). Mit sechs Monaten seines Lebens soll „Ernie“ dafür bezahlen, dass er die Spielpause einer durchschnittlichen Bundesligapartie mit seinen Darbietungen auflockern wollte, und das ohne Überwinden einer physischen Barriere und ohne einen Ordner zu verletzen.

Das Dortmunder Schöffengericht sieht gleichwohl im aufgestellten Ordnungsdienst ein physisches Hindernis und konstruiert die „Ausnutzung des Überraschungsmomentes“ durch „Überrumpeln“ der Stadionordner. Aus der Hauptverhandlung ließ sich dieser Sachverhalt jedoch nicht entnehmen. Nach eigener Schilderung entkleidete sich „Ernie“ nicht bereits auf der Tribüne, sondern am Spielfeldrand, unter den Augen des Ordnungsdienstes. Beweise dafür, dass es anders war, existieren nicht, die in den Prozess eingeführten Polizeivideos zeigen nicht das Geschehen am Spielfeldrand. Beweisanträge der Verteidigung waren im Vorfeld der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft als „Scherz“ abgetan und vom Gericht abgelehnt worden.

Dank der freundlichen Genehmigung des Mandanten können Sie das Urteil hier online einsehen.

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