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Erhöhungsgebühr Nr. 4116 VV RVG auch für 4:59 Stunden

Verfasst von Hans Joachim Faber am Juli 21, 2006

Das Pflichtverteidigerdasein hat seine Vorteile – insbesondere den, dass man sich seiner Bezahlung sicher sein kann. Man weiß zwar nie, nach wie vielen Monaten genau die Kostenbeamten sich bequemen, Festsetzungsanträge zu bearbeiten, aber dass irgendwann mal Geld kommt, das ist gewiss. Gerade bei Strafprozessen, bei denen man als Verteidiger regelmäßig auf der „Verliererseite“ steht, egal, wie viel man für den Mandanten „rausholt“, ist dies eminent wichtig. Denn nur zufriedene Mandanten zahlen gern.

Was die Höhe der Vergütung angeht, so erhalten Pflichtverteidiger Pauschalsätze, die niedriger sind als die für Wahlverteidigungen üblichen Mittelgebührenobwohl man natürlich die gleiche Arbeit leistet. Als Ausgleich sieht das RVG eine kleine „Sonderprämie“ für den Fall vor, dass der Pflichtverteidiger mehr als fünf Stunden an einer Hauptverhandlung teilnimmt.

Nun gab es bereits Rechtsprechung für den Fall, dass eine Verhandlung später beginnt als angesetzt. Wenn also eine Verhandlung für 10:00 Uhr terminiert war, der Richter erst um 10:17 Uhr erschien und dann bis 15:08 Uhr verhandelt wurde, bekam der pünktlich erschienene Rechtsanwalt dennoch seine Erhöhungsgebühr.

Ich hatte kürzlich den Fall, dass eine Verhandlung um 9:00 Uhr beginnen sollte, um 9:09 Uhr begann und schließlich laut Protokoll um 13:59 Uhr – mit der Festnahme meines Mandanten und anschließender Beratung mit dem Staatsanwalt – endete. Das Landgericht Ellwangen wollte mir daraufhin die Erhöhungsgebühr nicht zahlen. In der u. a. hiergegen gerichteten Erinnerung führte ich aus:

Der Tatbestand der Nr. 4116 VV RVG ist insoweit erfüllt, als die tatsächliche Anwesenheit des Verteidigers im Sitzungssaal länger als fünf Stunden gedauert hat, und nur darauf darf es ankommen. Im Einklang mit der Rechtsprechung zum Beginn der Hauptverhandlung (vgl. nur OLG Stuttgart vom 8. August 2005 – 4 Ws 118/05) kommt es alleine auf die zeitliche Beanspruchung des Rechtsanwaltes an. Der Unterzeichner war davon ausgegangen, dass hier eine nicht allzu kleinliche Berechnung angestellt werden würde. Die jetzt durchgeführte Absetzung bedeutet, dass sich Rechtsanwälte in Grenzfällen, wollen sie sich sicher in den Genuss der nur gerechten Erhöhungsgebühr versetzen, gegen Ende der Hauptverhandlung mit Verzögerungshandlungen wie unsinnigen Beweisanträgen, Befangenheitsanträgen o. ä. zeitlich „über Wasser halten“ müssen. Dies kann unmöglich vom Gesetzgeber so gewollt sein. 

Eine gerechte Lösung ist deshalb nur darin zu sehen, in derartigen Fällen nicht um Minuten zu „feilschen“, sondern analog zur gefestigten Rechtsprechung bzgl. des Anfangs der Hauptverhandlung in die Berechnung mit einzubeziehen, dass nach Schluss der Sitzung die Robe ausgezogen und die Tasche gepackt werden muss.

Heute erhielt ich die Nachricht, dass auf meine Erinnerung nun doch die Erhöhungsgebühr ausgezahlt werden wird.

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