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Berufungsverhandlung gegen „Ernie“

Verfasst von Hans Joachim Faber am November 14, 2006

Der unter dem Namen „Ernie“ bekannte Bielefelder Aktionskünstler Ernst-Wilhelm W. steht am 29. November 2006 vor Gericht. Verhandelt wird über die Berufung gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld aus dem April 2006 (Az.: 37 Ds 66 Js 109/05 – 81/06), mit der „Ernie“ zu insgesamt acht Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden war.

Das Gericht hatte u. a. über folgenden Sachverhalt zu befinden: An einem Sonntag im Januar 2005 hatte „Ernie“ unbekleidet einige Bodybuilding-Posen auf dem Brunnen des Gymnasiums Brackwede eingenommen. Dadurch handelte er sich die Strafanzeige einer Anwohnerin ein, die sich zusammen mit ihren vier und sieben Jahre alten Kindern ebenfalls dort befand.

In dem mit der Berufung angefochtenen Urteil findet sich zwar zunächst die richtige Feststellung, dass W. „sich dem Bild eines altgriechischen Olympioniken oder Heroen verhaftet (sieht), der seine Wettkämpfe oder sonstigen Auftritte nackt zu bestreiten pflegte“ und er insofern seine Aktionen als Kunstvorführungen betrachte. Folgerichtig geht auch das Amtsgericht nicht davon aus, dass W. „in der Absicht gehandelt hätte sich selbst oder seine Zuschauer sexuell zu erregen. Allerdings“, so das Gericht weiter, seien „Entblößungshandlungen nach geltendem allgemeinen Verständnis an sich als sexuelle Handlungen zu verstehen.“

Was den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs.4 Nr.1 StGB) angeht, so sah das Amtsgericht den Straftatbestand aufgrund seiner in der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung verwirklicht, dass W. auf die Kinder zugelaufen sei. Ob dies wirklich der Fall war und ob daraus der Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs abgeleitet werden darf, wird Gegenstand der neuen Verhandlung sein, die nun im Großen Saal des Landgerichts stattfinden wird.

In der Fachwelt hat das Urteil vielfach für Unverständnis gesorgt: So äußerte die Bielefelder Strafrechtsprofessorin Dr. Regina Harzer gegenüber der „Neuen Westfälischen“ (NW Bielefeld vom 28. April 2006) Kritik insoweit, dass eine strafbare sexuelle Handlung mehr sein müsse als eine bloße Belästigungssituation. Zudem müsse sie als solche erheblich sein. Auch Dr. Elke Wild, Professorin für pädagogische Psychologie, merkte gegenüber der „NW“ an, ein Kind mit einer gesunden Sexualerziehung werde „durch solch einen Vorfall sicher nicht geschädigt.“

Diese Auffassung wird von „Ernies“ Verteidiger, dem Bielefelder Rechtsanwalt Hans Joachim Faber, uneingeschränkt geteilt: „Nach dem Schutzzweck des § 176 StGB ist eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs ausgeschlossen. Eine Stigmatisierung meines Mandanten als Kinderschänder kann nicht hingenommen werden.“


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